Corona-Krise: NRW-Soforthilfe 2020

Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden.

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

 ​Die Website mit den elektronischen Antragsformularen ist ausschließlich unter folgendem Link zu erreichen: https://soforthilfe-corona.nrw.de

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb
•wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
•ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
•ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden (zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld).

Voraussetzung: Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Sollte eine spätere Prüfung ergeben, dass der Betrieb in keinen bzw. geringen wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Krise steckte, muss die Soforthilfe zumindest zurückbezahlt werden. Es drohen dann Betrugsverfahren, nehmen Sie dies nicht auf die leichte Schulter.  

Im Zweifelsfall halten Sie auch mit Ihrem Steuerberater Rücksprache über Ihre wirtschaftliche Situation!

Wirtschaftliche Schwierigkeiten werden angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)
oder
  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt). Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.
 oder
  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
• 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
• 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
• 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

Mitarbeiter bis 20 Stunden Wochenstunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden Wochenstunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden Wochenstunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
•Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
•Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
•Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
•Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
•Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation). Klassifikation für unseren Wirtschaftszweig: 47.76.1 (Florist/in, Blumenbinderei, Einzelhandel mit Blumen) 
•Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt.

Im Zweifelsfall sollten Sie Ihren Steuerberater mit der Beantragung und Beantwortung der Fragen beauftragen! 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.