Informationen zum Kurzarbeitergeld (Kug) & Sofortmaßnahmen
Wir haben ein Kug-Informationsblatt (Stand 06.04.20) erstellt, dieses Informationsblatt ist im internen Bereich (Login oben rechts, unter Aktuelles) für Mitglieder abrufbar. Dieses sollten Sie bitte zuerst aufmerksam lesen.
Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf „0“, also um 100% ist möglich. Rückwirkende Beantragung ab März 2020 ist ebenfalls möglich. Laut Auskunft der Minijob-Zentrale kann für geringfügig Beschäftigte (450€ Minijobber) kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dass Kurzarbeitergeld freiwillig aufzustocken (Zuschuss), um so die Gehaltseinbußen der Mitarbeiter abzumildern. Die in unserem Informationsblatt genannten Formulare stellen wir Ihnen nachfolgend als Downloads zur Verfügung:
Anzeige Kug 101
Einverständniserklärung Kug
Antrag Kug 107
Abrechnung Kug 108
Gut gemachte Kug-Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier.
Bitte begründen Sie den Kug-Antrag in zwei, drei Sätzen und schreiben etwas mehr, als nur „Corona-Krise“ unter dem Punkt E. 9. im Formular „Anzeige Kug 101“.
Wir empfehlen Ihnen, als weitere Sofortmaßnahme über Ihren Steuerberater eine Stundung bzw. Aussetzung von Steuerzahlungen (Formular Steuerstundung) bei den Finanzbehörden zu erreichen und Kurzarbeitergeld (Kug) zu beantragen. Viele Mieter von Ladenlokalen fragen sich, wie sie sich gegenüber dem Vermieter verhalten sollen oder welche Möglichkeiten es gibt, die Miete zu reduzieren oder sogar auszusetzen. Wir haben für unsere Mitglieder ein Blatt mit Handlungsempfehlungen angefertigt. Dieses steht im internen Bereich (log in oben rechts) bereit oder kann von Mitgliedern in der Geschäftsstelle angefordert werden.