Überbrückungshilfe – verbessert, erweitert und aufgestockt!
Die Überbrückungshilfe III wurde deutlich verbessert und die Laufzeit des Programms für viele betroffene Unternehmen bis Ende Juni 2021 verlängert sowie der Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt. Die Überbrückungshilfe III kann, neben dem Kurzarbeitergeld, natürlich auch von während des Lockdowns geöffneten Blumenfachgeschäften beantragt werden (bei Erfüllung der Voraussetzungen). Allerdings wird für die Beantragung die Mitwirkung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zwingend vorausgesetzt. Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst bald mit dem Steuerberater in Verbindung zu setzen, um ALLE Möglichkeiten der Unterstützung (Fördertöpfe) zu prüfen und ggf. auch zu nutzen!
Als Vorabinformation können Sie sich das offizielle Infoblatt runterladen: Überbrückungshilfe III
Hinweis: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung („Corona-November-Dezember-Hilfe“) kann von Blumenfachgeschäften, außer von indirekt massiv betroffenen Messe-/Eventfloristen, grundsätzlich nicht beantragt werden.
Ein Merkblatt zum Thema „Kurzarbeitergeld“ finden Mitglieder im internen Bereich unter „Aktuelles“ (login oben rechts). Das „Kurzarbeitergeld“ bietet dem Arbeitgeber, aber auch dem Arbeitnehmer, große Vorteile: Es soll, bei erheblichem Arbeitsausfall, Entlassungen verhindern und kann die laufenden Lohnkosten des Arbeitgebers deutlich senken. Insbesondere für die Monate Januar bis März kann das „Kurzarbeitergeld“ sehr sinnvoll sein.