Am 01. Oktober tritt die nächste Coronaschutzverordnung 01.10.2022 des Landes NRW in Kraft. Diese Verordnung ist gültig bis zum 31.10.2022. Die Coronaschutzverordnung wird ergänzt um zwei Anlagen, die wichtige Empfehlungen enthalten:
Die Inhaber der geöffneten Geschäfte tragen eine Verantwortung für die Kunden, Mitarbeiter und sich selbst. Halten Sie sich bitte an die Empfehlungen und treffen Sie eigenverantwortlich Vorkehrungen, um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern! Auch unsere Empfehlung: Schützen Sie Ihre Kunden, Mitarbeiter, Ihren Betrieb und sich selbst; tragen Sie insbesondere im Kundenkontakt nach wie vor eine med. Maske und testen Sie sich und Ihre Mitarbeiter regelmäßig.
Das Land NRW behält sich vor, über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen, wie z.B. Maskenpflicht oder 3G, wieder anzuordnen, sollte es die Infektionslage erfordern.
Es ist selbstverständlich möglich, über das Hausrecht eine Maskenpflicht für die Kunden des eigenen Geschäfts „anzuordnen“. Allerdings haben viele Einzelhandelsketten und Supermärkte bereits angekündigt, davon keinen Gebrauch zu machen. Angepasste Kunden-Hinweisschilder hierzu finden Mitglieder im internen Bereich, dort unter Aktuelles (Login oben rechts).
Die Arbeits- und Infektionsschutzvorkehrungen in geöffneten Blumenfachgeschäften müssen nach wie vor eingehalten werden:
– Verpflichtung des Arbeitsgebers zur kostenlosen Bereitstellung (= anbieten!) von medizinischen Masken (min. OP-Masken) und min. eines Coronatestangebots pro Woche für das Personal
– Die Verantwortung für den Infektionsschutz im Betrieb trägt der Unternehmer/Arbeitgeber/Inhaber
– Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen
– Vorkehrungen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Seife bzw. Desinfektionsmittel, regelmäßige Händereinigung)
– Reinigungsintervalle verstärken (z.B. Thekenbereich, WC, Türklinken)
– Bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten mit Bekannten soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
– Maskentragen in Innenräumen und bei Nichteinhaltung von Mindestabständen wird dringend empfohlen
– In allen geschlossenen Räumen soll eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sichergestellt werden
–> Druckvorlagen für die Sicherheitshinweise finden unsere Mitglieder im interner Bereich (Login oben rechts).
Bitte handeln Sie verantwortungsbewusst und bedenken Sie alle Folgen Ihres Handelns. Tragen Sie aktiv dazu bei, dass sich das Virus nicht weiter verbreitet. Die Gesundheit geht vor!
Wir stehen ständig im Austausch mit Behörden und Politik und vertreten die Interessen der Blumenfachgeschäfte in NRW!
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